EU-Hilfen bei Frostschäden im Obst- und Weinbau
Obst- und Weinbaubetriebe, die durch das Frostereignis im April 2024 Ertragsverluste hinnehmen mussten, können seit dem 2. Dezember 2024 bis zum 8. Januar 2025 einen Antrag für die EU-Frostbeihilfe stellen.
Antragsberechtigt für die EU-Frostbeihilfe sind Betriebe des Obst- und Weinbaus, die einen Betriebssitz in Baden-Württemberg haben und durch den Frosteinbruch im April 2024 substantiell betroffen waren (ein frostbedingter Ertragsverlust im Vergleich zu einem dreijährigen Referenzzeitraum in Höhe von mindestens 30 Prozent und ein bereinigter Schaden von über 7.500,00 Euro).
Um die Höhe der Frostbeihilfe zu berechnen, wird für jeden Betrieb ein spezifischer Schadensbetrag ermittelt, zu einem großen Teil auf Basis von statistischen Durchschnittswerten beziehungsweise regionalen Referenzwerten. Nur für das Schadensjahr 2024 müssen die antragstellenden Betriebe einzelbetriebliche Daten und Nachweise vorlegen. Der Entschädigungssatz wird erst nach Ende der Antragsfrist vom Bund berechnet, um die bereitgestellten Mittel bestmöglich auf alle Antragsteller in Deutschland zu verteilen. Die Auszahlung der Frostbeihilfen erfolgt bis Ende April 2025.
Anträge für die Frostbeihilfe können bis zum 8. Januar 2025 bei den Unteren Landwirtschaftsbehörden gestellt werden. Die Unterlagen zur Antragsstellung sind seit Anfang Dezember auf der Internetseite des Infodienstes Landwirtschaft und beim Förderwegweiser zu finden.