Leistungen

Waffenbesitzwechsel und Schalldämpfer

Jeder Besitzwechsel einer Waffe oder Erwerb eines Schalldämpfers muss bei der zuständigen Waffenbehörde angezeigt werden.

Zuständige Stelle

die Kreispolizeibehörden

Kreispolizeibehörde ist, je nach Wohnort,

  • das Landratsamt,
  • die Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder
  • die Verwaltungsgemeinschaft.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Anzeige spätestens bis 14 Tage nach Erwerb.

Verfahrensablauf

Nach Eingang der Meldung wird die Erwerbsberechtigung geprüft und der Aus- bzw. Ein- oder Umtrag vorgenommen.

Erforderliche Unterlagen

Mitteilung Waffenbesitzwechsel, WBK, ggf. EFP und Kopie des Personalausweises