Fahrkarten des öffentlichen Linienverkehrs abrechnen
Schüler, die ihre Fahrkarten für den öffentlichen Linienverkehr selbst kaufen, können beim Schulträger die Rückerstattung der notwendigen Fahrtkosten beantragen. Dies kommt insbesondere für Berufsschüler und Schüler, die nicht die nächstgelegene Schule besuchen, sowie für Schüler, die außerhalb des Ortenaukreises wohnen, in Betracht.
Für Schüler, die nicht die nächstgelegene Schule besuchen, werden nur die Kosten erstattet, die zur nächstgelegenen Schule angefallen wären.
Die Abrechnung muss mit dem Formular „Einzelantrag nächstgelegene Schule“ bzw. „Antrag nicht nächstgelegene Schule“ beim Schulträger, für die Schüler kreiseigener Schulen beim Schulsekretariat, eingereicht werden.
Bei der Kostenerstattung werden die zu tragenden Eigenanteile abgezogen.
Onlineantrag und Formulare
- Erstattung notwendige Schülerbeförderungskosten (Antrag nicht nächstgelegene Schule)
- Erstattung notwendige Schülerbeförderungskosten (Einzelantrag nächstgelegene Schule u. Berufsschüler)
- Erstattung von Schülerbeförderungskosten im Kreisgrenzen überschreitenden Schülerverkehr
- Informationen zum Datenschutz - Schülerbeförderung
- Schülerbeförderung - Satzung (i.d.F. v. 25.07.2023, gültig ab 01.09.2022)
Zuständige Stelle
- für Schüler kreiseigener Schulen: das Landratsamt
- für alle anderen Schüler: der jeweilige Schulträger (die Stadt-/Gemeindeverwaltung bzw. der Träger der Privatschule)
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Fahrtkosten können nur erstattet werden, wenn die Mindestentfernungen zu der jeweiligen Schulart erreicht werden. Die Mindestentfernungen sind für die einzelnen Schularten unterschiedlich festgelegt. Für Berufsschüler können nur dann Fahrtkosten erstattet werden, wenn mit der kürzesten Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule mindestens 40 km erreicht werden.
- Die notwendigen Fahrtkosten müssen den zu tragenden Eigenanteil überschreiten.
- Kostenerstattung ist nur für die im Original eingereichten Fahrkarten möglich
Verfahrensablauf
Nach Antragsstellung erfolgt die Prüfung und die Bekanntgabe des Ergebnisses.
Fristen
Sie müssen die Abrechnung bis spätestens 31. Oktober des Jahres, in dem das Schuljahr endet, beim Bürgermeisteramt bzw. beim Schulträger beantragen. Den Schulträgern werden die entstandenen Kosten nur erstattet, wenn diese die Abrechnungen bis spätestens 15. Dezember des Jahres, in dem das Schuljahr endet, beim Landratsamt einreichen.
Erforderliche Unterlagen
- Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular mit Bestätigung der Schule bzw. des Schulträgers am Ende des Formulars.
- Gekaufte Fahrkarten im Original (nach fortlaufendem Datum sortiert und auf einem separaten Blatt aufgeklebt)
- Bei der Abrechnung von Abonnements der Deutschen Bahn sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Beglaubigte Kopie der Fahrkarte bzw. nach Ablauf der Gültigkeit die Original-Fahrkarte
- Kopie des Kontoauszugs mit der ersten und letzten Abbuchung des jeweiligen Gültigkeitszeitraums - In Einzelfällen können weitere Unterlagen benötigt werden.
Rechtsgrundlage
- § 18 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich
- Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten
- Ergänzende Richtlinien für das Abrechnungs- und Erstattungsverfahren