Ausnahmegenehmigung für die Beseitigung eines Biotops beantragen
Wegen ihres hohen Wertes für den Naturhaushalt sind bestimmte Biotope (= Lebensräume für gefährdete Tier- und Pflanzenarten) durch das Bundesnaturschutzgesetz (§ 30 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) besonders geschützt. Es handelt sich dabei hauptsächlich um Feucht- und Trockenstandorte, um Einzelbildungen der Natur, wie z.B. Höhlen sowie um Kleinstrukturen, wie z.B. Feldgehölze.
Besonders geschützte Biotope unterliegen einem weitgehenden Veränderungsverbot. Das bedeutet, dass alle Handlungen verboten sind, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen können.
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Ausnahmen von diesem Verbot kann die Untere Naturschutzbehörde auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall zulassen.
Verfahrensablauf
Der formlose Antrag ist zusammen mit einem Lageplan der Unteren Naturschutzbehörde vorzulegen. Der Antrag muss Angaben über das Biotop (Lage, Art, Biotopnummer), den Grund für den Eingriff und gegebenenfalls geeignete Ausgleichsmaßnahmen enthalten.
Fristen
Keine.
Erforderliche Unterlagen
Formloser Antrag
Rechtsgrundlage
§ 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
§ 33 Landesnaturschutzgesetz (NatSchG)