Arbeitszeit - Ausnahmebewilligung für Sonn- und Feiertagsarbeit und Beschwerdebearbeitung
Im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist der Rahmen zur Gestaltung der flexiblen Arbeitszeit durch die Tarifpartner vorgegeben. Auch dies dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer.
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Im ArbZG sind die Höchstarbeitszeit an Werktagen sowie Mindest-Ruhepausen und -Zeiten festgesetzt. Außerdem finden sich hier Rahmenvorgaben zur Gestaltung von Nacht- und/oder Schichtarbeit.
Ebenso enthält das ArbZG zusätzliche Regelungen zu den Vorgaben des Gesetzes über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG), nach dem öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen an diesen Tagen im allgemeinen verboten sind.
Bezogen auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern werden die vom Verbot ausgenommenen Tätigkeiten im Arbeitszeitgesetz beispielsweise noch genauer definiert. Hier werden auch die für die geleistete Sonntagsarbeit erforderlichen Ausgleichsruhetage geregelt und die Einzelfälle benannt, in denen die zuständige Behörde eine Ausnahme bewilligen kann.
Arbeitszeitregelungen für Jugendliche sind im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) verankert.
Verfahrensablauf
Das Amt für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht überwacht die Einhaltung der Regelungen des Arbeitszeitgesetzes, erteilt Ausnahmebewilligungen zum Sonntagsarbeitsverbot und ist Ansprechpartner bei Fragen und Beschwerden. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an: gewerbeaufsicht@ortenaukreis.de
Erforderliche Unterlagen
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Rechtsgrundlage
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)