Die Grundsteuerbescheide sind versandt worden

Seit Wochenanfang sind die Bescheide zur Grundsteuer per Post an die Grundstückseigentümer versandt worden. Die Betroffenen müssen bestimmte Regeln beachten.

Die Erhebung der Grundsteuer hatte das Land Baden-Württemberg neu geregelt. Die bisheri-ge Bewertung war verfassungswidrig. Daher hatten alle Personen mit Grundbesitz beim Finanzamt eine aktuelle Erklärung zur Grundsteuer zum Stichtag 1. Januar 2022 einzureichen. Die Finanzbehörde ermittelte auf dieser Grundlage den Grundsteuermessbetrag und teilte diesen den Betroffenen mit. Bei der Berechnung sind die Kommunen an die Festsetzung der Finanzämter gebunden. Insbesondere hat die Gemeinde Sasbach keinen Einfluss auf die Bewertung der Grundstücke durch das Finanzamt.
Die Reform zur Grundsteuer soll aufkommensneutral sein, d.h. die Einnahmen der Gemeinde 2025 bleiben gemessen am Jahr 2024 gleich. Der Gemeinderat hat die Hebesätze für die Grundsteuer A (landwirtschaftliche Grundstücke - bisher 340 Prozent) und B (bebaute Grundstücke - bisher 350 Prozent) einheitlich auf 290 Prozent gesenkt, der Hebesatz für die Grundsteuer C (unbebaute, baureife Grundstücke) wurde auf 870 Prozent festgelegt. Aller-dings bezieht sich die Aufkommensneutralität nicht auf die individuelle Grundsteuerbelastung, aufgrund der geänderten Grundstücksbewertung durch das Finanzamt, kann sich eine niedrigere oder höhere Belastung ergeben. Der Gesetzgeber verfolgt das Ziel einer möglichst aktuellen und somit gerechteren Bewertung sowie Besteuerung des Grundbesitzes. Die bisherigen Bewertungsregeln basierten auf Einheitswerten aus dem Jahr 1964 und entsprachen nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten.

Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbescheid prüfen

Stimmen die dortigen Festsetzungen? Bei Zweifeln über die Höhe des Messbetrags fragen Sie bitte rechtzeitig beim Finanzamt nach. Die Gemeinde Sasbach ist an die Feststellungen im Messbescheid gebunden– auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert.

Ich bin mit der Höhe der Grundsteuer nicht einverstanden. Wie kann ich mich dagegen wehren?

Gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde kann grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden. Sofern sich die Bedenken ausschließlich gegen Festsetzungen aus dem Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbescheid (z.B. Höhe des Grundsteuerwerts oder Messbetrag) richten, ist der Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid/Grundsteuermessbescheid beim Finanzamt zielführend. Die Gemeinde ist an die Bescheide des Finanzamts gebunden.

Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde

Bei der Gemeinde Sasbach sollten Sie nur Widerspruch einlegen, wenn die Daten aus Ihrem Messbescheid, den Sie vom Finanzamt erhalten haben, nicht genauso im Grundsteuerbescheid umgesetzt wurden oder beim „Multiplizieren“ von Messbetrag und Hebesatz ein Fehler unterlaufen ist. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. der angeforderte Betrag ist trotzdem fristgerecht zu bezahlen.
Bei Fragen zum Hebesatz oder der festgesetzten Grundsteuer können sich die Betroffenen an die Gemeinde Sasbach unter Telefon 07841/686-26 oder 07841/686-32 wenden, sofern es Fragen zur Zahlungsabwicklung gibt, ist die Gemeindekasse unter 07841/868-27 zu erreichen. Bei Fragen zum Grundsteuermessbetrag ist das Finanzamt zuständig.

(Erstellt am 03. Februar 2025)