Hinweise zur Grundsteuerreform
Im November 2020 wurde das Landesgrundsteuergesetz verabschiedet, das die neue rechtliche Grundlage für die Grunsteuer ab dem Jahr 2025 bildet.
Nachfolgende Information gibt Hinweise auf die Grundsteuerreform, insbesondere auch für die im Jahr 2022 notwendigen Schritte.
Alles Wissenswerte dazu unter: www.grundsteuer-bw.de
Informationen zu den Bodenrichtwerten in Baden-Württemberg sind im Online-Portal „BORIS-BW“ abrufbar: Homepage BorisBW
I. Allgemeine Informationen
Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken für die Grundsteuer verfassungswidrig ist, da die Berechnung auf veralteten Einheitswerten beruht.
Aufgrund dessen wurde der Gesetzgeber aufgefordert, die Grundsteuer neu zu regeln. Abweichend vom weitgehend angewendeten neuen Bundesmodell hat Baden-Württemberg im November 2020 ein eigenes Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) beschlossen, wobei für das Grundvermögen (Grundsteuer B) ein modifiziertes Bodenwertmodell gewählt wurde. Der Wert des Gebäudes auf dem entsprechenden Grundstück ist somit nicht mehr relevant.
Zur Ermittlung des Grundsteuerwerts sind die Grundstücksfläche und die neuen vom unabhängigen Gutachterausschuss der Kommune zum 1. Januar 2022 festgestellten Bodenrichtwerte relevant. Die Bodenrichtwerte finden Sie im Internet auf BORIS-BW, dem Bodenrichtwertinformationssystem der Gutachterausschüsse Baden-Württemberg.
Bodenrichtwertinfosystem Gutachterausschüsse
II. Ermittlung des Grundsteuerbetrags:
Der im Grundsteuerbescheid festgesetzte Grundsteuerbetrag errechnet sich – wie bisher – aus dem folgenden dreistufigen Verfahren:
Grundsteuerwert X Steuermesszahl X Hebesatz
Der Grundsteuerwert ist das Produkt aus der Grundstücksfläche und dem jeweiligen vom Gutachterausschuss festgelegten Bodenrichtwert.
Der Grundsteuerwert, multipliziert mit der Steuermesszahl ergibt den Grundsteuermessbetrag. Dieser wurde vom Finanzamt durch Ihre Grundsteuererklärung ermittelt und Ihnen jeweils mit Bescheid mitgeteilt. Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.
Unter Grundsteuer - Finanzämter Baden-Württemberg finden Sie weitere Informationen zur Grundsteuer.
Die Gemeinde ist an den Grundsteuermessbescheid gebunden - auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert.
Die Gemeinde legt den Hebesatz fest, mit dem der Grundsteuermessbetrag multipliziert wird. Die Höhe des Hebesatzes allein sagt nichts darüber aus, ob Sie mehr oder weniger Grundsteuer als bisher bezahlen müssen. Zudem sagt die Höhe des Hebesatzes allein auch nichts darüber aus, ob die Gemeinde beabsichtigt, mehr, weniger oder gleich viel an Grundsteuer einzunehmen. Die aktuellen Hebesätze der Gemeinde Sasbach sind folgende:
- Grundsteuer A: 290 % (Land- und Forstwirtschaftliche Grundstücke)
- Grundsteuer B: 290 % (Bebaute Grundstücke)
- Grundsteuer C: 870 % (unbebaute Grundstücke)
III. (Gesamt-)Aufkommensneutralität
Grundsätzlich soll es durch die Reform nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens kommen (sog. Aufkommensneutralität). Durch die Verpflichtung der Gemeinde zum Haushaltsausgleich kann es aber notwendig sein, das Grundsteueraufkommen anzuheben.
Gegenüber der bisherigen Rechtslage kann es auch bei angestrebter Aufkommensneutralität zu Belastungsverschiebungen zwischen den Nutzungen und Lagen der Grundstücke kommen. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils in allen Grundsteuer-Modellen auf. Änderungen in der Höhe der Grundsteuer kann es daher auch dann geben, wenn die (Gesamt-)Aufkommensneutralität vor Ort gegeben ist.
IV. Faktencheck zur Grundsteuer
Behauptung 1: „Das Landesgrundsteuermodell ist extrem ungerecht“
Fakt: Das Land Baden-Württemberg hat sich für ein wertbasiertes Grundsteuermodell, und damit für ein Bodenwertmodell, entschieden. Das spiegelt die unterschiedlichen Werte und Lagen wieder: Teure Grundstücke werden höher besteuert als günstige. Das hält das Land für gerecht. Außerdem wird bei dem Modell eine effiziente Bebauung gefördert: Wohnnutzungen bekommen eine Steuerermäßigung. Daher haben viele Verbände – darunter der Mieterbund und zahlreiche Naturschutzverbände – dieses Modell unterstützt. Es war zu erwarten, dass es auch Kritik am Modell geben wird. Das ist in anderen Ländern nicht anders. Insbesondere die Lobbyverbände haben sich immer gegen eine wertbasierte Grundsteuer ausgesprochen und sich für ein wertunabhängiges Flächenmodell eingesetzt. Das begünstigt aber teure Lagen. Denn beim Flächenmodell spielt es keine Rolle, wo sich ein Grundstück befindet: Alle Flächen werden gleichbehandelt, unabhängig von ihrer Lage. Die Villa in bester Lage wird genauso bewertet wie ein altes Häuschen mit gleicher Größe an einer vierspurigen Bundesstraße. Genau dieses Modell, das das Land für unfair hält, fordern die Lobbyverbände. Das Land ist weiterhin von der Verfassungskonformität unserer Grundsteuer überzeugt. Das Land Baden-Württemberg hat das Modell von Expertinnen und Experten im Bereich der Grundsteuer und insbesondere auf dem Gebiet des Steuer- und Verfassungsrecht prüfen lassen. Dabei wurde das Modell als verfassungskonform bewertet.
Behauptung 2: „Der Bodenrichtwert ist intransparent.“
Fakt: Die Bodenrichtwerte werden von den unabhängigen Gutachterausschüssen der Kommunen ermittelt. Dabei müssen sie sich an die gesetzlichen Vorschriften des Baugesetzbuchs und der Immobilienwertermittlungsverordnung halten. Die Bodenrichtwerte sind daher keine willkürlichen Werte. Außerdem gibt es die Möglichkeit, mit dem örtlichen Gutachterausschuss in Kontakt zu treten, wenn Klärungsbedarf besteht. Die Gutachterausschüsse geben den Bürgerinnen und Bürgern dann regelmäßig auch Auskunft. So soll Transparenz hergestellt werden. Darüber hinaus können Eigentümerinnen und Eigentümer in Baden-Württemberg zu jeder Zeit ein Gutachten anfertigen und die Bodenrichtwerte überprüfen lassen. Diese Möglichkeit gibt es in keinem anderen Bundesland.
Behauptung 3: „Sicherheitshalber Einspruch einlegen hilft“
Fakt: Viele der Einsprüche, die derzeit eingelegt werden, beziehen sich auf die angebliche Verfassungswidrigkeit des Grundsteuermodells. In erster Linie werden sie präventiv eingelegt, um bei einem Urteil gegen das Modell bereits gezahlte Grundsteuer zurückerstattet zu bekommen. Allerdings ist kein Fall bekannt, bei dem jemals haushaltsrelevante Steuern rückwirkend vom Gericht gekippt wurden. Gerade die Grundsteuer hat erhebliche Haushaltsrelevanz, da sie einen maßgeblichen Anteil der Einnahmen der Kommunen ausmacht. Denn im Ergebnis würde das dazu führen, dass viele Kommunen faktisch insolvent gehen würden, wenn sie für mehrere Jahre die Grundsteuer zurückzahlen müssten. Diesen Punkt dürfte auch das Bundesverfassungsgericht vor Augen haben. Daher kommt es in solchen Fällen grundsätzlich zu einer Korrektur der Regelungen für die Zukunft. Anpassungen würden also in der Zukunft greifen und nicht rückwirkend in der Vergangenheit. Heißt: Sollte das Modell vom Gericht als nicht verfassungskonform eingestuft werden, dann wären davon alle Eigentümerinnen und Eigentümer betroffen – völlig egal, ob sie Einspruch eingelegt haben oder nicht. Es ist also nach Ansicht des Landes kein Einspruch notwendig, um auf Nummer Sicher zu gehen.
Behauptung 4: „Es kommt zu flächendeckenden Steuererhöhungen“
Fakt: Das Land Baden-Württemberg geht nicht davon aus, dass es flächendeckend zu einer Erhöhung der Grundsteuer kommen wird. Die Spitzenverbände der Kommunen haben bei der Reform Aufkommensneutralität zugesagt. Wie hoch der Finanzbedarf in einer Kommune jedoch letztlich ist, entscheidet sie selbst. Sie legt final den Hebesatz für die Grundsteuer fest und bestimmt damit das Grundsteueraufkommen vor Ort. Zu individuellen Belastungsverschiebungen wird es allerdings in jedem Fall kommen. Das ist die zwingende Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts. Denn das Gericht stufte die bisherige Grundsteuer als verfassungswidrig ein, weil einige Eigentümerinnen und Eigentümer seit Jahren zu Lasten anderer profitiert haben.
Quelle: Faktencheck zur Grundsteuer. (2023, March 4). Baden-Württemberg.de.
Einführung Grundsteuer C
Der Gemeinderat der Gemeinde Sasbach hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 16.12.2024 die Einführung der Grundsteuer C beschlossen und einen Hebesatz von 870 v.H. beschlossen.