Blick auf Sasbach
© Roland Spether

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Meldung vom 22.07.2026

Stellungnahme von Bürgermeisterin Dijana Opitz zum Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg.

Nachdem nun die schriftliche Begründung des Verwaltungsgerichts Freiburg vorliegt und vor dem Hintergrund der bisherigen Berichterstattung ist mir eine klare Einordnung wichtig: Im Kern geht es weder um die Grundsteuer C als Instrument noch um den von der Gemeinde Sasbach festgesetzten Hebesatz. Beides hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich nicht beanstandet. Im Mittelpunkt steht eine bislang obergerichtlich ungeklärte Grundsatzfrage: Welchen Gestaltungsspielraum haben Städte und Gemeinden bei der erstmaligen Anwendung der Grundsteuer C und bei der Auswahl der als baureif eingestuften Grundstücke? Das Verwaltungsgericht legt das Landesgrundsteuergesetz in diesem Punkt anders aus als die Gemeinde Sasbach. Diese Frage möchte ich durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg klären lassen. Deshalb wird die Gemeinde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg Beschwerde einlegen.